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World Tribunal On Iraq -
Kulminierende Session - Istanbul (23.-27. Juni 2005)
Erklärung
der "Jury des Gewissens"
Völkerrechtlicher Anhang
Erläuternder Hinweis
Dieser völkerrechtliche Anhang soll die Stellungnahme der Jury
stützen, deren Bewertungen hauptsächlich auf einer moralischen
und politischen Würdigung des Irakkriegs beruhen. Die Stellungnahme
beruht auf den ausführlichen schriftlichen und mündlichen Zeugenaussagen
von Völkerrechtsexperten von akademischem Weltruf während der
Istanbuler Abschlußsitzung des Welttribunals über Irak (WTI).
Er spiegelt auch die Zeugenaussagen und Sachvorlagen zu verwandten Themen
der Kriegsverbrechen und der Unterlassung der Vereinten Nationen, den Irak
gegen einen Angriff zu schützen, wieder.
Die Jury des Gewissens waren kein Gremium, das aus Juristen oder Experten
im Völkerrecht bestand. Sie hörten keine Plädoyers für
die Rechtmäßigkeit des Einfalls in den Irak, wie sie vor einem
gerichtlichen Gremium unter der Amtsgewalt eines Staates oder einer internationalen
Institution, die stellvertretend für die internationale Gemeinschaft
handelt, vorgebracht worden wären. Während seiner ganzen Sitzungen
ist das Welttribunal über Irak von einem Gefühl der moralischen
und politischen Empörung besorgter BürgerInnen aus der ganzen
Welt bezüglich des Kriegs ausgegangen. Das Tribunal war nicht an einer
Debatte nur über die Rechtmäßigkeit interessiert. Die Rechtsfragen
waren in dem Maße relevant, in dem sie dem moralischen und politischen
Zweck des Tribunals Gewicht verliehen, nämlich den Irakkrieg als Verbrechen
zu enthüllen, indem es an die tiefen Verbindungen zwischen uns allen
als Menschen apelliert. Daher suchte das Tribunal nach Zeugenaussagen und
Beweismaterial, um den von den Angreifern um den Irakkrieg geworfenen Mantel
der Ehrbarkeit, sowie den von den linientreuen Medien verbreiteten falschen
Eindruck, daß der Irakkrieg in irgendeinem Art von politischen Umständen,
moralischen Erwägungen, oder juristischer Analyse gerechtfertigt gewesen
sei, in Frage zu stellen.
Das WTI ist ein weltweiter Vorgang, der sich zum Ziel setzt, die Gerechtigkeit
im Namen der Völker der Welt zurückzufordern. Es will die schweren
Unrechte, Verbrechen und Verletzungen aufzeichnen, die im Verlauf des Vorganges,
der zum Angriff auf den Irak führte, während des Kriegs, und
während der ganzen darauffolgenden Besetzung begangen wurden, und
bis zum heutigen Tag mit unverminderter Heftigkeit fortgesetzt werden.
Die Rolle des Völkerrechts wird im Lichte dieser Ziele des WTI gesehen.
Die Sorgen des WTI gehen viel weiter als das Verlangen nach der Durchsetzung
des Völkerrechts, insbesondere da ein Großteil dieses Rechts
zur Zeit den Interessen der Reichen und Mächtigen dient. Trotzdem
ist das Völkerrecht bezüglich der Anwendung von Gewalt und den
Rückgriff auf den Krieg wichtig im Zusammenhang mit der Arbeit des
WTI. Das Völkerrecht ist aus folgenden Gründen für das WTI
nützlich:
-
Das Völkerrecht bildet die Grundlage für die politische und moralische
Forderung nach der Anklage und Strafverfolgung derjenigen, die für
den Irakkrieg verantwortlich sind, und klärt den Umfang der strafrechtlichen
Haftung hinsichtlich der Beteiligung von Konzernen und Massenmedien;
-
Das Völkerrecht verwirft die gefährlichen imperialistischen Ansprüche
der Vereinigten Staaten und Großbritanniens, von internationalen
Rechtsverpflichtungen befreit zu sein.
Außerdem benutzt das WTI das Völkerrecht, um seine Aufgabe zu
erfüllen:
-
Das WTI verbindet einen Aufruf nach weltweiter Gerechtigkeit mit der Forderung
nach der Verwirklichung des Völkerrecht, aber auch nach einem Überdenken
der Prämissen und Geltung des Völkerrechts, so daß es in
Zukunft zur Erreichung menschlicher Sicherheit relevanter sein könnte;
-
Das WTI verlangt eine Untersuchung darüber, warum internationale Institutionen,
insbesondere die Vereinten Nationen, sich als machtlos gegenüber den
Unilaterismus und Aggression der USA erwiesen haben;
-
Das WTI besteht darauf, daß die Vereinten Nationen ihre verfassungsmäßige
Verantwortung, die Mitgliedsstaaten vor Angriffskriegen und rechtswidriger
Besatzung zu schützen, ausüben;
-
Das WTI besitzt die Befugnis, als Vertreter der Zivilgesellschaft, völkerrechtliche
Verpflichtungen zu erklären, und deren Durchsetzung anzustreben, wenn
Staaten und die Vereinten Nationen es unterlassen, das Völkerrecht
in Fragen von Krieg und Frieden zu wahren.
Es ist wichtig zu unterscheiden zwischen:
-
Verletzungen des Völkerrechts, einschließlich der Charta der
UNO, durch einen Staat einerseits; und
-
Verbrechen in Verbindung mit diesen Verletzungen, die von politischen
und militärischen Führern, Regierungsbeamten, Firmen und deren
Vorstände, Soldaten und private Auftragsdienste, Journalisten und
Personal der Massenmedien begangen werden.
Juristische Analyse
-
Das Völkerrecht besteht aus (1) internationalen Verträgen, einschließlich
der Charta der UNO [siehe Urkundenverzeichnis]; (2) dem Völkergewohnheitsrecht
[insbesondere bezüglich des Verhaltens von Staaten im Krieg]; (3)
dem Völkerstrafrecht [eine Unterkategorie von (1), beruhend auf Verträgen
und Vereinbarungen zwischen Staaten auf der Grundlage des Rahmens der Nürnberger
Urteile von 1945, der einstimmig bestätigt wurde durch die Annahme
der Nürnberger Grundsätze durch die Generalversammlung der UNO
im Jahre 1946, Resolution 95(I)].
-
Im Krieg gegen den Irak sind die drei Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts
verletzt worden: (1) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Gewalt darf nur zur Erreichung zulässiger rechtlicher Zwecke benutzt
werden, und dann nur in dem Maße, wie die "militärische Notwendigkeit"
erfordert; (2) der Grundsatz der Unterscheidung: Gewalt und Waffen dürfen
nur benutzt werden, wenn sie auf militärische Ziele beschränkt
werden; wahllose Waffen und Taktiken sind verboten; (3) Grundsatz der Menschlichkeit:
Gewalt darf niemals dazu benutzt werden, unnötiges Leiden zu verursachen,
und größte Sorgfalt muß geübt werden, um die zivile
Gesellschaft zu schützen, einschließlich seines kulturellen
Erbes.
-
Der Krieg gegen den Irak verletzt die Nürnberger Grundsätze,
welche die folgenden wesentlichen Richtlinien dargelegt haben (in der Formulierung
der Völkerrechtskommission der UNO 1950, als Antwort auf ein Ersuchen
der Generalversammlung):
Grundsatz I
Jede Person, die eine Tat begeht, die nach dem Völkerrecht als
Verbrechen bestimmt wurde, ist dafür verantwortlich und wird der Bestrafung
zugeführt.
Grundsatz II
Der Umstand, daß das nationale Recht keine Strafe für eine
Tat vorsieht, die nach Völkerrecht als Verbrechen bestimmt ist, entlastet
den Täter nicht von seiner Verantwortlichkeit nach Völkerrecht.
Grundsatz III
Der Umstand, daß der Beschuldigte eine nach Völkerrecht als
Verbrechen gekennzeichnete Tat in seiner Eigenschaft als Staatschef oder
verantwortliches Mitglied einer Regierung begangen hat, entlastet ihn nicht
von seiner Verantwortlichkeit nach Völkerrecht.
Grundsatz IV
Der Umstand, daß eine Person nach dem Befehl ihrer Regierung oder
eines Vorgesetzten gehandelt hat, entbindet sie nicht von der Verantwortlichkeit
nach Völkerrecht, es sei denn, daß sie keine Möglichkeit
gehabt hat, sich frei zu entscheiden.
Grundsatz V
Jede Person, die eines Verbrechens gegen das Völkerrecht beschuldigt
wird, hat Anspruch auf ein gerechtes Verfahren, und zwar in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht.
Grundsatz VI
Die nachstehend aufgeführten Verbrechen sind als Verbrechen nach
dem Völkerrecht zu bestrafen:
a) Verbrechen gegen den Frieden:
i. Die Planung, Vorbereitung, Anzetteln oder Durchführung eines
Angriffskrieges, oder eines Krieges durch Verletzung internationaler Verträge,
Vereinbarungen, oder Versicherungen;
ii. Die Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder Verschwörung zur
Ausführung irgendeiner der unter (i) aufgeführten Taten.
b) Kriegsverbrechen:
Verletzungen des Kriegsvölkerrechts oder Kriegsbrauchs, zu denen
unter anderem gehören Mord, Mißhandlung oder Deportation der
Zivilbevölkerung eines oder in einem besetzten Gebiet zur Zwangsarbeit
oder für irgendeinen anderen Zweck, Mord oder Mißhandlung von
Kriegsgefangenen, von Personen auf See, das Töten von Geiseln, das
Plündern von öffentlichem oder privatem Eigentum, die mutwillige
Zerstörung von Städten oder Dörfern, oder Verwüstung,
die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigt ist.
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit:
Mord, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung, und andere unmenschliche
Taten, die sich gegen die Zivilbevölkerung richten, sowie Verfolgung
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, wenn die
Taten in Ausführung von oder in Verbindung mit Verbrechen gegen den
Frieden oder Kriegsverbrechen begangen werden.
Grundsatz VII
Die Mittäterschaft bei der Ausführung eines Verbrechens gegen
den Frieden, eines Kriegsverbrechens, oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit, wie im Grundsatz VI niedergelegt, ist ein Verbrechen nach
Völkerrecht.
Verstöße und Verbrechen:
I. Der Einfall in den Irak am 20. März 2003, zusammen mit der
fortdauernden Besetzung des Iraks, stellt einen Verstoß gegen die
Kernverpflichtung der Charta der Vereinten Nationen dar:
-
das Lösen von zwischenstaatlichen Konflikten durch Zugriff auf Gewalt
oder auf die Androhung von Gewalt wird von Artikel 2(4) der Charta bedingungslos
verboten;
-
die einzige Ausnahme zu diesem Verbot ist das Recht der Staaten in Selbstverteidigung
gegen einen vorangegangenen bewaffneten Angriff zu handeln, wie es Artikel
51 erlaubt, aber mit der Auflage, daß der verteidigende Staat seinen
Anspruch dem Sicherheitsrat mitteilt;
-
die Behauptungen der amerikanischen und britischen Regierungen, gestützt
auf Lehren der "zuvorkommenden" oder "vorbeugenden Kriegführung" haben
keine Grundlage im Völkerrecht, und der Verlaß auf solche Scheinargumente
war auf jeden Fall nicht von den Tatsachen gedeckt; selbst wenn es Massenvernichtungswaffen
im Irak gegeben hätte, würde das keine rechtliche Berechtigung
für die Invasion liefern; noch würde dies die Behauptung, daß
"Regimewechsel" das irakische Volk von einer diktatorischen, menschenrechtsverletzenden
Herrschaft befreien würde;
-
bezüglich des Iraks gab es keine Grundlage für die Behauptung
der Selbstverteidigung, oder des Handelns auf Grundlage einer Ermächtigung
durch den Sicherheitsrat; der Einfall in den Irak und die nachfolgende
Besetzung des Landes stellen einen fortdauernden Angriff auf einen souveränen
Staat und UNO-Mitglied, gegen das Völkerrecht, dar;
-
die sich ergänzende Wirkung dieser Verstöße ist es, eine
starke sachliche und rechtliche Grundlage für die Anklage, Strafverfolgung
und Bestrafung der Einzelpersonen zu schaffen, die für die Planung,
Einleitung, und Führung eines Angriffskrieges gegen den Irak verantwortlich
sind.
II. Die Führung des Irakkrieges durch die angreifenden Streitkräfte,
hauptsächlich derjenigen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens,
und die nachfolgende Besetzung haben in zahlreichen Aspekten gegen das
Kriegsrecht, z.B. die Genfer Abkommen über das humanitäre Kriegsvölkerrecht
(1949), die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen (1977), und die Haager
Landkriegsordnung (1899, 1907) verstoßen, einschließlich der
folgenden:
-
die Benutzung von Streubomben, Napalm, und abgereichertes Uran;
-
die Bombardierung ziviler Ziele und Gegenden (z.B. Märkte, Gaststätten,
Medieneinrichtungen, religiöse und kulturelle Örtlichkeiten);
-
intensive und wahllose militärische Aktionen gegen viele Städte,
die große zivile Opfer gefordert haben (z.B. Nadschaf, Falludschah);
-
die wiederholte und systematische Anwendung der Folter und der entwürdigenden
Behandlung von irakischen Zivilisten und Militärs, die in Gefängnisanlagen
in Haft gehalten werden, oder insgeheim in fremde Länder, die für
Folter und strenge Gefängnisbedingungen bekannt sind, überstellt
werden;
-
das Versäumnis insgesamt, die Zivilbevölkerung und deren Eigentum
und kulturelles Erbe zu schützen (Erschießungen an Straßenkontrollpunkten;
Häuserrazzien; das Plündern von Museen und anderen kulturellen
Örtlichkeiten; Weigerung, das Ausmaß der Toten und Schäden
unter Zivilisten zu schätzen) [siehe insbesondere der gemeinsame Artikel
3 der Genfer Abkommen, der die Pflicht auferlegt, soweit wie möglich
besondere Maßnahmen zum Schutze der Zivilbevölkerung zu ergreifen].
(Außerdem bestimmt das vierte Genfer Abkommen die Pflichten der Besatzungsmacht
in den Artikeln 47-48.);
-
aus dem kumulativen Effekt dieses Musters eklatanter und extensiver Verstöße
gegen das Kriegsrecht , ergibt sich die Grundlage für die Anklage,
Strafverfolgung und Bestrafung derjenigen Einzelpersonen die als Entscheidungsträger,
Anführer, und Ausführende auf verschiedenen Befehlsebenen verantwortlich
sind;
-
Artikel 1 der Genfer Abkommen lautet: Die Hohen Vertragsparteien [zu
denen die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich gehören]
verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen
einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen." Die amerikanischen Rechtsfachleute
im Amt des Justiziars des Weißen Hauses, im Justizministerium, und
im Verteidigungsministerium, die zu der "Rechtmäßigkeit" der
Folter und anderer Handlungen, die gegen das Kriegsrecht verstoßen,
sind vorrangig Anklage anzuklagen und zu verfolgen.
III. Die Besetzung des Iraks hat das Selbstbestimmungsrecht des irakischen
Volkes eklatant verletzt:
-
Artikel 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte und des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte (1966): "(1) Alle Völker haben das Recht auf
Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren
politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Entwicklung."
-
Es ist offensichtlich, daß die Besatzung, durch ihre Verordnungen,
Praktiken, die Auferlegung einer Interimsregierung, gesteuerte Wahlen,
und verwaltetes Verfassungsgebungsverfahren, das Selbstbestimmungsrecht
des irakischen Volkes verletzt hat, ein Grundbestandteil der internationalen
Menschenrechte .
IV. Zur Besetzung des Iraks gehörten massive Übergriffe gegen
die irakische Zivilbevölkerung, einschließlich des weitverbreiteten
und durchgängigen Rückgriffs auf die Folter, deren Ausübung
vom Völkerrecht bedingungslos verboten ist:
-
Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: "Niemand darf
der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen werden." (in Artikel 7 des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte (1966) wiederholt, einschließlich
Artikel 4(2), wodurch bekräftigt wird, daß es keine Ausnahmen
gibt, selbst unter Kriegs- oder Notfallbedingungen) und weiter bestätigt
durch den von vielen ratifizierten Übereinkommen über Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1984),.
V. Die Vereinten Nationen haben es versäumt, ihre Verpflichtungen
zum Schutz souveräner Staaten, besonders ihrer Mitglieder, gegen Verletzungen
ihrer formellen Rechte auf politische Unabhängigkeit und territoriale
Unversehrtheit aufrecht zu erhalten, indem sie es tatenlos zugelassen haben,
daß der Irak zwölf Jahre lang vor dem Einfall von 2003 bedroht
und angegriffen wurde:
-
der Sicherheitsrat hat Sanktionen gegen den Irak aufrechterhalten, die
eine erwiesenermaßen völkermörderische Wirkung auf die
Zivilbevölkerung während des Zeitraums 1991-2003 hatten;
-
der Sicherheitsrat hat davon abgesehen, wiederholte Luftangriffe innerhalb
des Territoriums des Irak während des Zeitraums 1991-2003 zu rügen
und zu verhindern;
-
der Sicherheitsrat hat davon abgesehen, offene Aufrufe zur Subversion und
Ersetzung der irakischen Regierung, sowie das Finanzieren und Ausbilden
von Exilanten, die sich dem bewaffneten Kampf verschworen hatten, zu rügen
und zu verhindern;
-
der Sicherheitsrat hat es versäumt, aggressive Drohungen oder das
tatsächliche Anfangen und Führen eines Angriffskrieges gegen
den Irak im Jahr 2003 zu verurteilen, oder Maßnahmen zu ergreifen,
um dies zu verhindern, und hat in einem beschränkten Ausmaß
mit der rechtswidrigen Besatzung des Iraks seit dem Einfall kooperiert.
Schlußfolgerungen
-
Die Erklärung der Jury steht mit einem objektiven Verständnis
des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Vereinten Nationen,
im Einklang.
-
Mitglieder der Vereinten Nationen und Regierungen souveräner Staaten
haben rechtliche Verpflichtungen, die Charta einzuhalten , und Maßnahmen
zu ergreifen, um Achtung vor dem Kriegsrecht zu gewährleisten.
-
Alle drei Kategorien der Nürnberger Verbrechen liegen in der Invasion
und Besetzung des Irak vor.
-
Der Internationale Strafgerichtshof sollte die Täter und Kollaborateure
für diesen Angriff auf den Irak und die damit zusammenhängenden
Völkerrechtsverbrechen, die aus der nachfolgenden Besetzung des Landes
entstanden sind, anklagen, verfolgen und bestrafen.
-
Der Internationale Strafgerichtshof sollte durch ein besonders eingerichtetes
internationales Tribunal ergänzt werden, das dazu ermächtigt
ist, Verbrechen, die vor 2002, vor der Gründung des Internationalen
Strafgerichtshofs , begangen wurden, anzuklagen, zu verfolgen, und zu bestrafen
und Verbrechen im Zusammenhang mit Staaten, die nicht dem Internationalen
Strafgerichtshof beigetreten sind, und die deshalb nicht verfolgt werden.
-
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen sollte dazu ermutigt werden,
das Völkerrecht in Bezug auf den Irakkrieg und die Besetzung zur Geltung
zu bringen.
-
Innerstaatliche Gerichte, die das Prinzip der Weltgerichtsbarkeit anwenden,
sollten dazu aufgefordert werden, Personen, die mit Nürnberger Verbrechen
im Irak in Zusammenhang stehen, zu untersuchen und anzuklagen.
-
Organe der Zivilgesellschaft, einschließlich des WTI, sollten Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, daß die Empfehlungen und Schlußfolgerungen
der Erklärung der Jury zügig und gerecht zur Geltung gebracht
werden.
Anhang: Verzeichnis von Rechtsurkunden
-
Haager Landkriegsordnung (Anlage zum Abkommen, betreffend die Gesetze und
Gebräuche des Landkriegs) HLKO (1907)
-
Genfer Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden,
giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln
im Kriege (1925)
-
Vertrag über die Ächtung des Krieges als Mittel nationaler Politik
(1928) (Briand-Kellogg-Pakt oder auch Pariser Vertrag)
-
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)
-
Genfer Abkommen (I-IV) über humanitäres Völkerrecht (1949)
-
Nürnberger Prinzipien, die in der Satzung des Nürnberger Gerichtshofes
und dessen Urteil anerkannt wurden (1950)
-
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, 1950)
-
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(1948)
-
Konvention über politische Rechte der Frauen (1953)
-
Verhaltensregel für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten
von Amerika (1963)
-
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1965)
-
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (Pakt I, Sozialpakt) (1966)
-
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt
II) (1966)
-
Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) (1969)
-
Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und
Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie
über die Vernichtung solcher Waffen (1972)
-
Allgemeine Erklärung über die kollektiven Rechte der Völker
(Algierdeklaration, 1976)
-
Grundsätze für die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung,
Festnahme, Auslieferung und Bestrafung von Personen, die Kriegsverbrechen
und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben (1973)
-
Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen von 1949 (1977)
-
Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau (1979)
-
Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und Völker, (Banjul-Charta,
1981)
-
Übereinkommen über Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Folterkonvention) (1984)
-
Internationale Konvention gegen die Anwerbung, Einsatz, Finanzierung und
die Ausbildung von Söldnern (1989)
-
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989)
-
Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung
und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher
Waffen (1992)
-
Abschlußerklärung der Internationalen Konferenz zum Schutz von
Kriegsopfern in Genf (1993)
-
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (1998)
Übersetzung: Timothy Slater